Satzung der Bremer Turn- und Sportgemeinde von 1859 e. V. in der am 27. April 2007 beschlossenen Fassung
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bremer Turn- und Sportgemeinde Neustadt von 1859 e. V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e. V. und mit seinen Abteilungen Mitglied der Fachverbände des Deutschen Sportbundes. Der Verein betrachtet sich als Rechtsnachfolger der Vereine „Bremer Turngemeinde“ gegründet 1859 und „Turnund Sportverein von 1893 Bremen-Neustadt e. V.“ Das Jahr 1859 gilt als Gründungsjahr des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Turnens und des Sports. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, trägt jugendfördernden Charakter und dient gemeinnützigen Zwecken.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied ist – bei Kindern und Jugendlichen mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter – schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages vom Vorstand erfolgen. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich. Ein Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres möglich unter Einhaltung einer Frist von 6 Kalenderwochen durch schriftliche Kündigung an die Geschäftsstelle des Vereins. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Abweichungen hiervon zulassen.
§ 4 Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) unterstützenden Mitgliedern
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder können sämtliche Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Die unterstützenden Mitglieder nehmen am aktiven Turn- und Sportbetrieb nicht teil, haben jedoch im übrigen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Anordnungen der mit der Durchführung der jeweiligen Aufgaben betrauten Personen zu entsprechen,
b) den Vereinsbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten,
c) das Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln; für schuldhaft verursachte Beschädigungen von Vereinseigentum ist voller Schadensersatz zu leisten,
d) die Interessen des Vereins zu wahren. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jugendliche haben Sitz und Stimme innerhalb ihrer Jugendversammlung nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist ausgeschlossen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Ehrung an Persönlichkeiten verliehen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstige Ehrungen regelt die Ehrenordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernennen. Ehrenvorsitzende können mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.
§ 7 Beiträge
Der Beitrag ist zumindest vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Die Aufnahmegebühr, der Beitrag und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
die Organe es Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptausschuss
4. Die Rechnungsprüfer
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu den Rechten und Pflichten gehören:
a) Bestimmung des Versammlungsleiters und Protokollführers,
b) Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahres- und Vermögensrechnung,
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes. Bestätigung des Beisitzers des Fachbereiches Jugend,
f) Wahl der Hauptausschussmitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2. und 3. und der Rechnungsprüfer,
g) Beschlussfassung über Ehrungen (§ 6)
h) Entgegennahme des Berichts über die Wahl der Hauptausschussmitglieder aus den einzelnen Abteilungen,
i) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
j) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Umlagen und Gebühren (§ 7),
k) Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan,
l) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
m) Auflösung des Vereins (§ 16).
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis Ende April eines jeden Jahres zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Hauptausschuss dies beschließt oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
2. Der Vorsitzende gibt Tagesordnung, Tagungsort und –zeit der Mitgliederversammlung mindestens 21 Tage vorher schriftlich in der Vereinszeitung oder durch einmalige Bekanntmachung in den als Amtsblättern geltenden Tageszeitungen bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
3. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zulassung durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.
5. Anträge auf Satzungsänderungen können – auch wenn sie dem Vorstand gestellt sind – nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Wahlen sind geheim durchzuführen. Sofern nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann die Mitgliederversammlung die Wahl per Akklamation nur einstimmig beschließen.
8. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
9. Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
Der Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende Fachbereich Turnen
Der stellvertretende Vorsitzende Fachbereich Sport und Jugend
Der Rechnungsführer
Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an
Der Vorstand führt die Geschäfte und die Vermögensverwaltung des Vereins, und zwar ehrenamtlich. Er kann durch entlohnte Kräfte von routinemäßiger Verwaltungsarbeit entlastet werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand soll bei allen bedeutsamen den Gesamtverein berührenden Fragen die Zustimmung des Hauptausschusses einholen. Spricht sich dieser gegen die Maßnahme aus, kann sie nicht durchgeführt werden. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins. Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden einzuberufen; ferner dann, wenn ein Mitglied des Vorstandes dieses unter Angabe des Gegenstandes und Zweckes beantragt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt § 9 Nr. 8. entsprechend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung. Er kann für Sonderaufgaben Beauftragte oder Ausschüsse einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Die kommissarische Wahrnehmung von nicht besetzten Vorstandsämtern durch andere Mitglieder des Vorstandes ist zulässig, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Vernachlässigt ein Mitglied des Vorstandes seine Pflichten, so kann er durch Beschluss des Hauptausschusses seines Amtes enthoben werden.
§ 11 Der Hauptausschuss
Den Hauptausschuss bilden:
1. Der Vorstand nach § 10
2. Die Leiter der Abteilungen oder ein beauftragtes Mitglied des Abteilungsvorstandes.
Die Mitglieder des Hauptausschusses nach § 11 Nr. 2. werden in den Abteilungen für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Werden vorzeitig Wahlen erforderlich, gelten sie für die Restlaufzeit. Wiederwahl ist zulässig.
Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes
b) Jährliche Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Beratung über Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung der Wahlen
e) Beschlussfassung in bedeutsamen, den Gesamtverein berührenden Fragen
f) Beschlussfassung über die Aufstellung und Auflösung von Abteilungen
g) Entsendung von Delegierten zu Tagungen
h) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (§10 Abs. 7)
Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie sollen mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden; ferner dann, wenn mindestens drei Hauptausschussmitglieder unter Angabe des Gegenstandes und Zweckes dieses beantragen. Der Hauptausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und mindestens die Hälfte der Abteilungsleiter anwesend sind. Für Beschlüsse gilt § 9 Nr. 8 entsprechend. Die Wahrnehmung mehrerer Ämter im Hauptausschuss durch einzelne Mitglieder ist zulässig.
§ 12 Die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Diese sind verpflichtet, mindestens jährlich einmal die Verwaltungsgeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht über die Jahresabrechnung schriftlich mitzuteilen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Gewählten dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören und auch nicht von diesem vorgeschlagen werden. Von den Rechnungsprüfern kann einer für das nächste Jahr wiedergewählt werden. Es darf aber keiner dieses Amt länger als zwei Jahre hintereinander bekleiden.
§ 13 Die Vereinsjugend
Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an; ferner der Vereinsjugendleiter und die Jugendwarte der einzelnen Abteilungen. Das Nähere regelt die von der Jugendversammlung zu beschließende Vereinsjugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Für die Vereinsjugend gilt § 14 entsprechend.
§ 14 Abteilungen
Zur Durchführung des technischen Betriebes in den einzelnen Übungsgebieten werden Abteilungen gebildet, die durch den Abteilungsvorstand geleitet werden. Abteilungen können mit Einwilligung des Hauptausschusses eingerichtet und aufgelöst werden. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abteilungsversammlungen sind mindestens einmal jährlich – vor der Mitgliederversammlung – durchzuführen. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich über die vorhandenen Abteilungen unterrichtet. Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen. Der Vorstand kann mit bindender Wirkung beabsichtigte oder in der Durchführung begriffene Maßnahmen der einzelnen Abteilungen untersagen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält und diese Meinung von mehr als der Hälfte des Vorstandes geteilt wird. Der Abteilungsvorstand kann über die im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesenen Mittel verfügen, soweit diese Mittel nicht gesperrt sind. Diese Mittel verbleiben zunächst in der Vereinskasse. Die Durchführung der Zahlungen erfolgt durch den Rechnungsführer nach Übergabe der vom Abteilungsleiter oder einem Mitglied des
Abteilungsvorstandes abgezeichneten Belege. Zur Bestreitung laufender Ausgaben können die Abteilungen Vorschüsse erhalten. Eine ordentliche Buchführung hinsichtlich dieser Vorschüsse sowie evtl. Zuwendungen Dritter ist erforderlich. Die so verwalteten Vereinsgelder sind Vereinsvermögen. Über die Verwendung ist dem Vorstand des Vereins bei Gewährung des nächsten Vorschusses Rechenschaft abzulegen.
§ 15 Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweiligen letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Das gilt insbesondere auch für die Turn- und Spielhallenfonds der ehemaligen BTG. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
3. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der nächsten 4 Wochen stattzufinden hat. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss selbst bedarf ¾ der Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Bremer Turnverband e. V. und dem Landessportbund e. V. zu je ½ Anteil mit dem Ziel zu übertragen, es zur Förderung von Leibesübungen, Turnen, spiel und Sport zu verwenden, unter Aufrechthaltung etwaiger bestehender Sondervermögen.
§ 17
Alle Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu bewerten.