{"id":304,"date":"2012-11-28T16:32:55","date_gmt":"2012-11-28T14:32:55","guid":{"rendered":"http:\/\/btsneustadt-basketball.de\/?page_id=304"},"modified":"2012-12-13T16:47:54","modified_gmt":"2012-12-13T14:47:54","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/btsneustadt-basketball.de\/?page_id=304","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2>Satzung der Bremer Turn- und Sportgemeinde von 1859 e. V. in der am 27. April 2007 beschlossenen Fassung<\/h2>\n<p style=\"text-align: center;\">Download: <a href=\"https:\/\/btsneustadt-basketball.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Satzung-BTS-Neustadt.pdf\">Satzung BTS Neustadt<\/a><\/p>\n<p><\/p>\n<p><\/br><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereins<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eBremer Turn- und Sportgemeinde Neustadt von 1859 e. V.\u201c<br \/>\nEr ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e. V. und mit seinen Abteilungen Mitglied der Fachverb\u00e4nde des Deutschen Sportbundes. Der Verein betrachtet sich als Rechtsnachfolger der Vereine \u201eBremer Turngemeinde\u201c gegr\u00fcndet 1859 und \u201eTurnund Sportverein von 1893 Bremen-Neustadt e. V.\u201c Das Jahr 1859 gilt als Gr\u00fcndungsjahr des Vereins. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Zweck des Vereins ist die Pflege des Turnens und des Sports. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, tr\u00e4gt jugendf\u00f6rdernden Charakter und dient gemeinn\u00fctzigen Zwecken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufnahme als Mitglied ist \u2013 bei Kindern und Jugendlichen mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter \u2013 schriftlich zu beantragen. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages vom Vorstand erfolgen. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Ablehnung ist nicht erforderlich. Ein Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres m\u00f6glich unter Einhaltung einer Frist von 6 Kalenderwochen durch schriftliche K\u00fcndigung an die Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins. Der Vorstand kann in besonderen F\u00e4llen Abweichungen hiervon zulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Der Verein besteht aus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) ordentlichen Mitgliedern<br \/>\nb) unterst\u00fctzenden Mitgliedern<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Die ordentlichen Mitglieder k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen M\u00f6glichkeiten in Anspruch nehmen. Die unterst\u00fctzenden Mitglieder nehmen am aktiven Turn- und Sportbetrieb nicht teil, haben jedoch im \u00fcbrigen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.<br \/>\nJedes Mitglied ist verpflichtet,<br \/>\na) die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschl\u00fcsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Anordnungen der mit der Durchf\u00fchrung der jeweiligen Aufgaben betrauten Personen zu entsprechen,<br \/>\nb) den Vereinsbeitrag bei F\u00e4lligkeit zu entrichten,<br \/>\nc) das Vereinseigentum sorgf\u00e4ltig zu behandeln; f\u00fcr schuldhaft verursachte Besch\u00e4digungen von Vereinseigentum ist voller Schadensersatz zu leisten,<br \/>\nd) die Interessen des Vereins zu wahren. Mitglieder \u00fcber 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den \u00c4mtern des Vereins. Jugendliche haben Sitz und Stimme innerhalb ihrer Jugendversammlung nach Ma\u00dfgabe der Vereinsjugendordnung. Eine \u00dcbertragung des Stimm- und Wahlrechts ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Ehrenmitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehrenmitgliedschaft wird als h\u00f6chste Ehrung an Pers\u00f6nlichkeiten verliehen, die sich besondere Verdienste f\u00fcr den Verein erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstige Ehrungen regelt die Ehrenordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernennen. Ehrenvorsitzende k\u00f6nnen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Der Beitrag ist zumindest viertelj\u00e4hrlich im Voraus zu zahlen. Die Aufnahmegeb\u00fchr, der Beitrag und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. \u00dcber Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>die Organe es Vereins sind:<br \/>\n1. Die Mitgliederversammlung<br \/>\n2. Der Vorstand<br \/>\n3. Der Hauptausschuss<br \/>\n4. Die Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Die Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.<br \/>\nZu den Rechten und Pflichten geh\u00f6ren:<br \/>\na) Bestimmung des Versammlungsleiters und Protokollf\u00fchrers,<br \/>\nb) Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahres- und Verm\u00f6gensrechnung,<br \/>\nc) Entgegennahme des Berichts der Rechnungspr\u00fcfer,<br \/>\nd) Entlastung des Vorstandes,<br \/>\ne) Wahl des Vorstandes. Best\u00e4tigung des Beisitzers des Fachbereiches Jugend,<br \/>\nf) Wahl der Hauptausschussmitglieder nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2. und 3. und der Rechnungspr\u00fcfer,<br \/>\ng) Beschlussfassung \u00fcber Ehrungen (\u00a7 6)<br \/>\nh) Entgegennahme des Berichts \u00fcber die Wahl der Hauptausschussmitglieder aus den einzelnen Abteilungen,<br \/>\ni) Beschlussfassung \u00fcber Satzungsangelegenheiten,<br \/>\nj) Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge sowie eventueller Umlagen und Geb\u00fchren (\u00a7 7),<br \/>\nk) Beschlussfassung \u00fcber den Jahreshaushaltsplan,<br \/>\nl) Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,<br \/>\nm) Aufl\u00f6sung des Vereins (\u00a7 16).<\/p>\n<p>1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis Ende April eines jeden Jahres zusammentreten. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen durch den Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Hauptausschuss dies beschlie\u00dft oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.<br \/>\n2. Der Vorsitzende gibt Tagesordnung, Tagungsort und \u2013zeit der Mitgliederversammlung mindestens 21 Tage vorher schriftlich in der Vereinszeitung oder durch einmalige Bekanntmachung in den als Amtsbl\u00e4ttern geltenden Tageszeitungen bekannt. Antr\u00e4ge sind dem Vorstand sp\u00e4testens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.<br \/>\n3. Dringlichkeitsantr\u00e4ge bed\u00fcrfen der Zulassung durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br \/>\n4. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Antr\u00e4ge zu stellen.<br \/>\n5. Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen \u2013 auch wenn sie dem Vorstand gestellt sind \u2013 nicht als Dringlichkeitsantr\u00e4ge behandelt werden.<br \/>\n6. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n7. Wahlen sind geheim durchzuf\u00fchren. Sofern nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann die Mitgliederversammlung die Wahl per Akklamation nur einstimmig beschlie\u00dfen.<br \/>\n8. Beschl\u00fcsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen z\u00e4hlen bei der Abstimmung nicht mit.<br \/>\n9. Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.<br \/>\n10. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollf\u00fchrer zu unterschreiben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Der Vorstand<\/strong><\/p>\n<p>Den Vorstand bilden:<br \/>\nDer Vorsitzende<br \/>\nDer stellvertretende Vorsitzende<br \/>\nDer stellvertretende Vorsitzende Fachbereich Turnen<br \/>\nDer stellvertretende Vorsitzende Fachbereich Sport und Jugend<br \/>\nDer Rechnungsf\u00fchrer<br \/>\nDer\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/in geh\u00f6rt dem Vorstand mit beratender Stimme an<br \/>\nDer Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte und die Verm\u00f6gensverwaltung des Vereins, und zwar ehrenamtlich. Er kann durch entlohnte Kr\u00e4fte von routinem\u00e4\u00dfiger Verwaltungsarbeit entlastet werden. Der Vorstand wird f\u00fcr die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Vorstand im Sinne von \u00a7 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand soll bei allen bedeutsamen den Gesamtverein ber\u00fchrenden Fragen die Zustimmung des Hauptausschusses einholen. Spricht sich dieser gegen die Ma\u00dfnahme aus, kann sie nicht durchgef\u00fchrt werden. Diese Einschr\u00e4nkung gilt nur im Innenverh\u00e4ltnis des Vereins. Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden einzuberufen; ferner dann, wenn ein Mitglied des Vorstandes dieses unter Angabe des Gegenstandes und Zweckes beantragt. Der Vorstand ist nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. F\u00fcr Beschl\u00fcsse gilt \u00a7 9 Nr. 8. entsprechend. Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsverteilung. Er kann f\u00fcr Sonderaufgaben Beauftragte oder Aussch\u00fcsse einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Die kommissarische Wahrnehmung von nicht besetzten Vorstands\u00e4mtern durch andere Mitglieder des Vorstandes ist zul\u00e4ssig, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Vernachl\u00e4ssigt ein Mitglied des Vorstandes seine Pflichten, so kann er durch Beschluss des Hauptausschusses seines Amtes enthoben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Der Hauptausschuss<\/strong><\/p>\n<p>Den Hauptausschuss bilden:<br \/>\n1. Der Vorstand nach \u00a7 10<br \/>\n2. Die Leiter der Abteilungen oder ein beauftragtes Mitglied des Abteilungsvorstandes.<br \/>\nDie Mitglieder des Hauptausschusses nach \u00a7 11 Nr. 2. werden in den Abteilungen f\u00fcr<br \/>\ndie Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Werden vorzeitig Wahlen erforderlich, gelten sie f\u00fcr die Restlaufzeit. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:<br \/>\na) Entgegennahme der Berichte \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Vorstandes<br \/>\nb) J\u00e4hrliche Aufstellung des Haushaltsplanes<br \/>\nc) Beratung \u00fcber Antr\u00e4ge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung<br \/>\nd) Vorbereitung der Wahlen<br \/>\ne) Beschlussfassung in bedeutsamen, den Gesamtverein ber\u00fchrenden Fragen<br \/>\nf) Beschlussfassung \u00fcber die Aufstellung und Aufl\u00f6sung von Abteilungen<br \/>\ng) Entsendung von Delegierten zu Tagungen<br \/>\nh) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (\u00a710 Abs. 7)<br \/>\nSitzungen des Hauptausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie sollen mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden; ferner dann, wenn mindestens drei Hauptausschussmitglieder unter Angabe des Gegenstandes und Zweckes dieses beantragen. Der Hauptausschuss ist nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und mindestens die H\u00e4lfte der Abteilungsleiter anwesend sind. F\u00fcr Beschl\u00fcsse gilt \u00a7 9 Nr. 8 entsprechend. Die Wahrnehmung mehrerer \u00c4mter im Hauptausschuss durch einzelne Mitglieder ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Die Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt zwei Rechnungspr\u00fcfer f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr. Diese sind verpflichtet, mindestens j\u00e4hrlich einmal die Verwaltungsgesch\u00e4fte zu pr\u00fcfen und der Mitgliederversammlung den Pr\u00fcfungsbericht \u00fcber die Jahresabrechnung schriftlich mitzuteilen. Die Wahl der Rechnungspr\u00fcfer erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Gew\u00e4hlten d\u00fcrfen nicht dem Hauptausschuss angeh\u00f6ren und auch nicht von diesem vorgeschlagen werden. Von den Rechnungspr\u00fcfern kann einer f\u00fcr das n\u00e4chste Jahr wiedergew\u00e4hlt werden. Es darf aber keiner dieses Amt l\u00e4nger als zwei Jahre hintereinander bekleiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Die Vereinsjugend<\/strong><\/p>\n<p>Der Vereinsjugend geh\u00f6ren alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an; ferner der Vereinsjugendleiter und die Jugendwarte der einzelnen Abteilungen. Das N\u00e4here regelt die von der Jugendversammlung zu beschlie\u00dfende Vereinsjugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. F\u00fcr die Vereinsjugend gilt \u00a7 14 entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Abteilungen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung des technischen Betriebes in den einzelnen \u00dcbungsgebieten werden Abteilungen gebildet, die durch den Abteilungsvorstand geleitet werden. Abteilungen k\u00f6nnen mit Einwilligung des Hauptausschusses eingerichtet und aufgel\u00f6st werden. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Abteilungsversammlungen sind mindestens einmal j\u00e4hrlich \u2013 vor der Mitgliederversammlung \u2013 durchzuf\u00fchren. Die Mitgliederversammlung wird allj\u00e4hrlich \u00fcber die vorhandenen Abteilungen unterrichtet. Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen. Der Vorstand kann mit bindender Wirkung beabsichtigte oder in der Durchf\u00fchrung begriffene Ma\u00dfnahmen der einzelnen Abteilungen untersagen, wenn er es im Interesse des Vereins f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt und diese Meinung von mehr als der H\u00e4lfte des Vorstandes geteilt wird. Der Abteilungsvorstand kann \u00fcber die im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesenen Mittel verf\u00fcgen, soweit diese Mittel nicht gesperrt sind. Diese Mittel verbleiben zun\u00e4chst in der Vereinskasse. Die Durchf\u00fchrung der Zahlungen erfolgt durch den Rechnungsf\u00fchrer nach \u00dcbergabe der vom Abteilungsleiter oder einem Mitglied des<br \/>\nAbteilungsvorstandes abgezeichneten Belege. Zur Bestreitung laufender Ausgaben k\u00f6nnen die Abteilungen Vorsch\u00fcsse erhalten. Eine ordentliche Buchf\u00fchrung hinsichtlich dieser Vorsch\u00fcsse sowie evtl. Zuwendungen Dritter ist erforderlich. Die so verwalteten Vereinsgelder sind Vereinsverm\u00f6gen. \u00dcber die Verwendung ist dem Vorstand des Vereins bei Gew\u00e4hrung des n\u00e4chsten Vorschusses Rechenschaft abzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet.<br \/>\n2. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung in ihrer jeweiligen letztg\u00fcltigen Fassung. Etwaige Gewinne d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Ziele verwendet werden. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Turn- und Spielhallenfonds der ehemaligen BTG. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsverm\u00f6gens.<br \/>\n3. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n4. Beschl\u00fcsse, die die Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Aufl\u00f6sung des Vereins entscheidet eine hierf\u00fcr besonders einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins ist die Anwesenheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Aufl\u00f6sung kann nur mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Beschlussf\u00e4higkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der n\u00e4chsten 4 Wochen stattzufinden hat. Die Versammlung ist ohne R\u00fccksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Der Beschluss selbst bedarf \u00be der Mehrheit. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verm\u00f6gen dem Bremer Turnverband e. V. und dem Landessportbund e. V. zu je \u00bd Anteil mit dem Ziel zu \u00fcbertragen, es zur F\u00f6rderung von Leibes\u00fcbungen, Turnen, spiel und Sport zu verwenden, unter Aufrechthaltung etwaiger bestehender Sonderverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n<p>Alle Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu bewerten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Bremer Turn- und Sportgemeinde von 1859 e. V. in der am 27. April 2007 beschlossenen Fassung Download: Satzung BTS Neustadt \u00a7 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eBremer Turn- und Sportgemeinde Neustadt von 1859 e. 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